ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Preisangebote
Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen für Offsetdruckarbeiten des Hauptverbandes der graphischen Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die Tagespreise für Papier, Klischees, Buchbindematerial usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgend einem Punkte abweichen oder aber erst nach einem 8 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit des Auftragsnehmers deren Bestätigung. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich gilt. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Rechnungspreis
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.

4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat je nach Vereinbarung (siehe Offert oder Auftragsbestätigung)  zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

5. Eigentumsvorbehalt
An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers.

6. Verpackung
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten.

7. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde, sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka -Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. – Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in den Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.

8. Lieferungen
Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichten. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als Druckerei bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar.

9. Annahmeverzug
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen:
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in Punkto Grammatur bis 5 % schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. Beigestellte Materialien
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Beilagen, usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.

12. Auftragsunterlagen
Für sonstige beig. Unterlagen haftet der Auftragnehmer im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

13. Eigentumsrecht
Die von dem Auftragnehmer hergestellten Druckdaten, Stanzen, Klischees und andere für den Produktionsprozess beigestellte Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

14. Sonderkosten
Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthaIten. Das Gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

15. Satz- und Druckfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

16. Lagerung von Druckerzeugnissen
Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckplatten, Datenträger, Dummys, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen.

17. Periodische Arbeiten
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wieder- kehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

18. Einlagerung
Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen, und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

21. Auftragsabmachungen
Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

22. Namen- oder Markenaufdruck
Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

23. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers; für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zu ständig.

24. Abweichungen
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgend welchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebote
Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen für Offsetdruckarbeiten des Hauptverbandes der graphischen Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die Tagespreise für Papier, Klischees, Buchbindematerial usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgend einem Punkte abweichen oder aber erst nach einem 8 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit des Auftragsnehmers deren Bestätigung. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich gilt. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Rechnungspreis
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.

4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat je nach Vereinbarung (siehe Offert oder Auftragsbestätigung)  zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

5. Eigentumsvorbehalt
An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers.

6. Verpackung
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten.

7. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde, sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka -Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. – Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in den Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.

8. Lieferungen
Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichten. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als Druckerei bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar.

9. Annahmeverzug
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen:
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in Punkto Grammatur bis 5 % schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. Beigestellte Materialien
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Beilagen, usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.

12. Auftragsunterlagen
Für sonstige beig. Unterlagen haftet der Auftragnehmer im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

13. Eigentumsrecht
Die von dem Auftragnehmer hergestellten Druckdaten, Stanzen, Klischees und andere für den Produktionsprozess beigestellte Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

14. Sonderkosten
Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthaIten. Das Gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

15. Satz- und Druckfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

16. Lagerung von Druckerzeugnissen
Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckplatten, Datenträger, Dummys, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen.

17. Periodische Arbeiten
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wieder- kehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

18. Einlagerung
Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen, und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

21. Auftragsabmachungen
Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

22. Namen- oder Markenaufdruck
Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

23. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers; für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zu ständig.

24. Abweichungen
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgend welchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Preisangebote
Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen für Offsetdruckarbeiten des Hauptverbandes der graphischen Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die Tagespreise für Papier, Klischees, Buchbindematerial usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgend einem Punkte abweichen oder aber erst nach einem 8 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit des Auftragsnehmers deren Bestätigung. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich gilt. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Rechnungspreis
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.

4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat je nach Vereinbarung (siehe Offert oder Auftragsbestätigung)  zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

5. Eigentumsvorbehalt
An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers.

6. Verpackung
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten.

7. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde, sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka -Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. – Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in den Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.

8. Lieferungen
Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichten. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als Druckerei bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar.

9. Annahmeverzug
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen:
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in Punkto Grammatur bis 5 % schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. Beigestellte Materialien
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Beilagen, usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.

12. Auftragsunterlagen
Für sonstige beig. Unterlagen haftet der Auftragnehmer im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

13. Eigentumsrecht
Die von dem Auftragnehmer hergestellten Druckdaten, Stanzen, Klischees und andere für den Produktionsprozess beigestellte Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

14. Sonderkosten
Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthaIten. Das Gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

15. Satz- und Druckfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

16. Lagerung von Druckerzeugnissen
Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckplatten, Datenträger, Dummys, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen.

17. Periodische Arbeiten
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wieder- kehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

18. Einlagerung
Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen, und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

21. Auftragsabmachungen
Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

22. Namen- oder Markenaufdruck
Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

23. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers; für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zu ständig.

24. Abweichungen
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgend welchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

Sitz der Gesellschaft: Waldgasse 8, A-2560 Grillenberg
Vertriebsbüro: Fran-Walde-Weg 3, A-6370 Kitzbühel
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